Landpachtvertrag Langversion
Landpachtvertrag
Muster
vom 19.08.14
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Landpachtvertrag
für Pachtgrundstücke
zwischen
Herrn / Frau
……………………………………….. ,
……………………………………….. ,
- nachfolgend Verpächter genannt -
und
Herrn / Frau
……………………………………….. ,
……………………………………….. ,
- nachfolgend Pächter genannt -
wird der nachstehende Pachtvertrag geschlossen:
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Präambel
Landwirtschaftlich genutzte Flächen bieten Lebensräume für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Die Landwirtschaft hat daher eine besondere Bedeutung und Verantwortung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz des Wassers. Die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages dokumentiert die gemeinsame Intention der Parteien, die vertragsgegenständlichen Pachtflächen im Sinne einer nachhaltigen, d.h. natur- und umweltverträglichen sowie ressourcenschonenden Landwirtschaft zur Erhaltung der vielfältigen Agrarökosysteme als wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt zu nutzen.
Die Pachtflächen in der Eifel als Mittelgebirgslandschaft haben wegen ihrer ungünstigen Standortfaktoren ( Klima, Oberflächengestaltung und Boden ) eine unterdurchschnittliche Ertragsfähigkeit. Sie verfügen über eine durchschnittliche, gebietstypische Bodengüte von nur ca. 30 Bodenpunkten. Diesem Umstand trägt der Vertrag inhaltlich Rechnung.
§ 1
Pachtsache, Rechte
1. Verpachtet zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung wird / werden folgende(s) Grundstück(e) verzeichnet im
Grundbuch von ………………………………………………………………….. ,
Gemarkung ………………………………………………………………………. ,
Bd. ………………………………………………………………………………… ,
Bl. …………………………………………………………………………………. ,
Flur-Nr. …..……………………………………………………………………….. ,
Flurstück(e) ………………………………………………………………………. .
In dem als Anlage 1 zum Vertrag genommen Lageplan ist die Pachtfläche in der Schriftfarbe ROT umrandet. Die Fläche hat eine ungefähre Größe von ……………… .
2. Mitverpachtet sind die auf dem(n) verpachteten Grundstück(en) befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie die aufstehenden Bäume und Sträucher und die mit dem Eigentum an dem(n) verpachteten Grundstück(en) verbundenen Rechte (z.B. Wegerechte usw.), auch wenn sie im Grundbuch und in Abs. 1 nicht vermerkt sind. Ausgenommen von der Verpachtung ist das Recht auf Gewinnung von Bruchsteinen, Kalk, Gips, Ton, Lehm, Sand, Mergel, Kies, Torf und ähnlichen Bodenbestandteilen.
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§ 2
Pachtdauer
1. Die Pacht läuft …………… Jahre für die Zeit vom ……………………… bis zum ……………………… .
2. Das Pachtjahr läuft vom ……………………… bis zum ……………………… . Das Pachtverhältnis verlängert sich gem. § 594 BGB bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn nicht ein Vertragsteil spätestens 6 Monate vor dem vor dem vereinbarten Pachtende schriftlich erklärt, dass das Pachtverhältnis zum vereinbarten Termin enden soll.
§ 3
Pachtpreis
1. Der Pachtpreis beträgt
€ ……………………… / Jahr
( in Worten: EURO ………………………………………………………………… )
und ist am …………………… zu entrichten.
2. Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei verlangen, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird.
3. Der Pachtpreis ist dem Verpächter an seinem Wohnsitz oder nach seiner Anweisung zu zahlen.
4. Der Pächter kann gegen die Pachtpreisforderung nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die der Verpächter anerkannt hat oder für die der Pächter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel hat. Entsprechendes gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Pächters.
§ 4
Übergabe / Gewährleistung
1. Der Verpächter überlässt den Pachtgegenstand dem Pächter in dem Zustand, in dem er sich zur Zeit des Vertragsschlusses befindet. Dem Pächter sind die Lage, die
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Grenzen und die Beschaffenheit des Pachtgegenstandes bekannt. Er erklärt im Übrigen, dass er sich vor Ort über die Lage und den Zustand der Pachtfläche(n) eingehend informiert hat.
2. Der Verpächter versichert, dass ihm versteckte Mängel am Pachtgegenstand nicht bekannt sind. Eine Garantie für die angegebene Größe, Güte, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Pachtgegenstandes wird nicht gegeben. Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel am Pachtgegenstand werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche des Pächters auf Schadensersatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verpächter die schadensverursachende Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verpächters beruhen.
3. Umfang und Zustand der Grundverbesserung wie Drainagen, Straßen, Brücken, Gräben und Einfriedungen, die der Pächter weiter nutzt, werden bei Pachtbeginn festgestellt. Die bei der Übergabe der Pachtgrundstücke festgestellten Mängel und Schäden, soweit sie durch laufende Unterhaltung und gewöhnliche Ausbesserungen
( § 5 Abs. 4 ) behoben werden können, hat der Pächter auf seine Kosten zu beseitigen. Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes verbundenen Gefahren.
4. Folgende Mängel wurden bei einer Besichtigung des Pachtgegenstandes festgestellt:
………………………………………………………………………… ;
………………………………………………………………………… ;
………………………………………………………………………… .
5. Zeigt sich im Laufe der Pachtzeit ein Mangel oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt der Pächter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
6. Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, mit denen die Pachtgrundstücke belastet sind, muss der Pächter dulden, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.
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§ 5
Bewirtschaftung
1. Der Pächter hat die Pachtgrundstücke nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäße Bewirtschaftung und guten fachlichen Praxis ( § 17 BBodSchutzG ) in der
Landwirtschaft zu bewirtschaften. Dies beinhaltet nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien auch die strikte Einhaltung der Umweltstandards und Bewirtschaftungsauflagen nach Maßgabe der in den Cross Compliance 2014 festgelegten Regelungen. Der Pächter bestätigt, dass ihm die in den Cross Compliance 2014 festgelegten Standards bekannt sind. Die Parteien sind sich einig, dass Änderungen oder der Neuerlass von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, die während der Laufzeit dieses Vertrages wirksam werden und auf die Definition einer „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ und „guten fachlichen Praxis“ unmittelbaren Einfluss haben, ab dem Datum ihrer Wirksamkeit ohne weiteres Zutun der Parteien für dieses Pachtverhältnis Geltung haben sollen.
Folgende Sachverhalte stellen insbesondere einen schwerwiegenden Verstoß des Pächters gegen die gute fachliche Praxis und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtflächen dar:
- der Umbruch von Grünland, die Intensivierung von vorhandenem artenrei-
chen Grünland, das Trockenlegen von feuchten Grünlandstandorten sowie die Beseitigung von Feldrainen und Hecken;
- die Ausbringung von nicht pflanzlichen Gärresten auf der(n) Pachtfläche(n);
- die Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern wie Klärschlamm, Klär-
schlam mkompost, Kompost, Fäkalien sowie andere Rückstände und Roh-
stoffe industrieller oder gewerblicher Herkunft auf der(n) Pachtfläche(n). Dies
gilt auch für organisch-mineralische Mischdünger, die unter Verwendung von
Sekundärrohstoffen ( insbesondere Klärschlamm ) hergestellt werden;
- die Ausbringung von Düngern mit Bestandteilen, die sich im Boden anreichern
( Schwermetalle, unverrotbare Bestandteile usw. );
- der vorsätzliche Anbau von genveränderten Pflanzen, die vorsätzliche Ausbringung von gentechnisch verändertem Saatgut, die Verwendung von geringfügig gentechnisch verändertem Saatgut oberhalb der Nachweisgrenze von 0,1 %, aber unterhalb der von der EU-Kommission in Brüssel vorgeschlagenen Werte;
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- die nicht ordnungsgemäße Erfassung ( qualitativ / quantitativ ) aller ausge-
brachten Düngermengen in der Nährstoffbilanz der Pachtfläche(n). Bei Aus- bringung von Gülle / Gärresten, die nicht aus dem eigenen Betrieb des Päch-
ters stammen, ist der Nachweis in der Nährstoffbilanz über ein Zählwerk zu erbringen.
- der Anbau in Monokulturen ( Einhaltung einer dreigliedrigen Fruchtfolge );
Ein Verstoß des Pächters gegen diese Pflichten stellt eine erhebliche Vertragsverletzung i.S.v. § 10 Abs. 1, 2 b) dar, die den Verpächter nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Pachtvertrag fristlos zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
2. Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter die Verpflichtung, auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes i.S.d. vorstehenden Regelungen ( Abs. 1 ) in Form von Bodenuntersuchungsergebnissen und/oder Sortennachweisen über Saat- und Pflanzgut zu belegen.
3. Der Pächter darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verpächters keine Änderung in der wirtschaftlichen Bestimmung der Pachtgrundstücke vornehmen.
4. Der Pächter hat die auf den Pachtgrundstücken befindlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Gräben, Einfriedungen und Drainagen auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, solange sie nach wirtschaftlichen Grundsätzen durch gewöhnliche Ausbesserungen erhalten werden können.
5. Dem Pächter obliegt die Hege und Pflege des Baum- und Strauchbestandes; er hat die bei Pachtbeginn übernommenen Gewächse laufend zu ersetzen, soweit es sich nicht um einen natürlichen Verlust handelt. Beim Ersatz von Obstbäumen und Sträuchern sind die vom Amt für Landwirtschaft o.a. hierfür gegebenen Richtlinien u beachten. Einzeln abgängige Bäume und Sträucher hat der Pächter zu entfernen; das Holz darf er behalten. Im übrigen darf er Bäume nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verpächters entfernen.
§ 6
Abgaben, Lasten, Steuern und Kosten
Ab Vertragsbeginn trägt der Pächter alle einmaligen und wiederkehrenden, auf dem Pachtgegenstand ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben sowie alle durch diesen Vertrag ent-
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stehenden Steuern, Abgaben und Kosten für den Pachtgegenstand. Dies gilt ebenso für die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie zu Wasser- und Bodenverbänden.
§ 7
Verbesserungen
1. Verbesserungen des Pächters
a) Der Pächter darf Verbesserungen am Pachtgegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen. Auflagen des Verpächters und der zuständigen öffentlichen Stellen sind vom Pächter zu berücksichtigen.
b) Der Pächter hat gegenüber dem Verpächter bei Pachtende einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für durchgeführte Verbesserungen gem. Abs. 1, lit. a) nur, soweit diese den wirtschaftlichen Wert der Pachtgrund stücke über die Pachtzeit hinaus erhöhen ( Mehrwert ) und wenn die Erstattung vor Durchführung der Maßnahme schriftlich vereinbart worden ist.
2. Verbesserungen des Verpächters
a) Einwirkungen / Maßnahmen des Verpächters auf den Pachtgegenstand, die zu dessen Erhaltung erforderlich sind, hat der Pächter zu dulden. Vor ihrer Durchführung hat der Verpächter den Pächter darauf hinzuweisen.
b) Der Pächter hat Einwirkungen / Maßnahmen des Verpächters zur Verbesserung des Pachtgegenstandes zu dulden. Es sei denn, dass die Einwirkungen / Maßnahmen eine Härte bedeuten würden, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen sind. Vor ihrer Durchführung hat der Verpächter den Pächter schriftlich zu unterrichten. Erträge, die dem Pächter aufgrund der durchgeführten Einwirkungen / Maßnahmen entgehen, hat der Verpächter dem Pächter in einem den Umständen angemessenen Umfang zu ersetzen.
c) Soweit der Pächter infolge von Einwirkungen / Maßnahmen gem. Abs. 2, lit. b) höhere Erträge erzielt oder bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter angemessene Erhöhung der Pacht verlangen.
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§ 8
Wildschaden
1. Der Ersatz des Wildschadens richtet sich nach den jagdrechtlichen Vorschriften.
2. Sind die Pachtgrundstücke Teil eines Eigenjagdbezirks, in dem der Verpächter jagdberechtigt ist, so hat der Verpächter dem Pächter den Wildschaden zu ersetzen, wenn der Pächter nicht zugleich Jagdpächter ist. Hat der Verpächter die Jagd an einen anderen verpachtet und dieser den Ersatz des Wildschadens übernommen, so haftet der Verpächter dem Pächter nur insoweit, als der Pächter nicht vom Jagdpächter Ersatz des Wildschadens erlangen kann.
§ 9
Unterverpachtung
1. Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Pachtgrundstücke einem anderen überlassen, insbesondere die Grundstücke unterverpachten.
2. Bei einer formwechselnder Umwandlung bzw. Änderung der Rechtsform übernehmen die Rechtsnachfolger das Pachtverhältnis und treten anstelle des bisherigen Pächters in den Pachtvertrag ein. Sie sind verpflichtet die Betriebsübernahme unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung des Pachtverhältnisses aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
§ 10
Vorzeitige Kündigung
1. Der Verpächter kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen und ohne, dass dadurch der Pächter einen Ersatzanspruch erhält, das Pachtverhältnis fristlos kündi-gen, wenn der Pächter so schlecht wirtschaftet, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Pächter gegen die ihm gem. § 5 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.
2. Jede Vertragspartei kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen das Pachtverhältnis fristlos kündigen,
a) wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so nachhaltig zerrüttet ist, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann,
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b) wenn die andere Vertragspartei ihre Vertragspflichten erheblich verletzt.
c) wenn gegen den Pächter Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-
oder Gesamtvollstreckungsverfahren oder eines Einzelzwangsvollstreckungs--
verfahrens gestellt ist und wenn gegen den Pächter im Verwaltungswege voll-
streckt wird.
3. Jede Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden.
§ 11
Haftung des Pächters / Verkehrssicherungspflicht
1. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ( § 5 ) der Pachtfläche(n) hat der Pächter alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften nebst dem Inhalt etwaiger behördlicher Auflagen und Genehmigungen zu beachten. Im Falle eines Verstoßes haftet der Pächter verschuldensunabhängig allein und uneingeschränkt; auch für das pflichtwidrige oder nicht ordnungsgemäße Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.
2. Der Pächter stellt den Verpächter von allen Ansprüchen - gleich welcher Art und Grundlage - frei, die von Dritten im Zusammenhang mit einem Verstoß des Pächters gegen die ihm gem. § 5 Abs. 1 und vorstehendem Abs. 1, S.1 dieses Vertrages obliegenden Pflichten gegenüber dem Verpächter geltend gemacht werden. Die Haftungsfreistellung des Verpächters durch den Pächter umfasst insbesondere auch etwaige Straf-/Bußgelder, die gegen den Verpächter als Eigentümer der Pachtflächen verhängt und deren Festsetzung durch das Verhalten des Pächters verursacht wurden.
3. Mit Vertragsbeginn trägt der Pächter die Verkehrssicherungspflicht für den Pachtgegenstand.
§ 12
Tod des Pächters
1. Stirbt der Pächter, so treten seine Erben unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in diesen Pachtvertrag ein. Der Verpächter und die Erben sind jedoch innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis vom Tod des Pächters berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Pachtjahres zu kündigen.
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2. Die Erben können der Kündigung des Verpächters nur widersprechen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes durch sie gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes gewährleistet erscheint. Der Widerspruch und die Mitteilung haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Parteien das Landwirtschaftsgericht.
§ 13
Rückgabe
1. Die Rückgabe erfolgt zu den gleichen Grundsätzen wie die Übergabe (§ 4).
2. Grundverbesserungen werden nach den in § 7 vereinbarten Wertmaßstäben zu den am Rückgabetage gültigen Preisen zwischen Pächter und Verpächter in Geld ausgeglichen.
§ 14
Verjährung bei Pachtende
1. Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
2. Die Verjährung des Ersatzanspruchs des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Pachtgrundstücke zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
§ 15
Zusätzliche Vereinbarungen
Zusätzlich vereinbaren die Parteien Folgendes:
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________________
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§ 16
Salvatorische Klausel
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dieser Vertrag inhaltlich vollständig ist und sonstige Absprachen nicht bestehen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Vertragspartner die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
§ 17
Sonstiges
1. Verpächter und Pächter bekennen, jeweils eine im Original von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung des Vertrages erhalten zu haben. Etwaige mit dem Abschluss des Vertrages und einer Durchführung verbundenen Unkosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
2. Der vorstehende Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass sein Inhalt nach Vorlage und Anzeige gem. LPachtVG nicht durch das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft beanstandet wird.
……………………………. , den ………………….
_____________________________ ______________________________
Verpächter Pächter
Anlage 1: Lageplan
Anzeige gem. § 2 LPachtVG *
Der vorstehende Pachtvertrag wurde am ……………… beim Amt für Landwirtschaft in …………………… angezeigt. Die Pachtvereinbarung wird nicht beanstandet.
……………………………. , den ………………….
_____________________________
Amt für Landwirtschaft
* Landpachtverträge sind nach § 2 LPachtVG ( Landpachtverkehrsgesetz ) vom 08.11.1985, zuletzt geändert in 2006, innerhalb 1 Monats nach Abschluss beim örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft durch den Verpächter oder Pächter anzuzeigen. Bestimmte Landpachtverträge sind von der Anzeigepflicht ausgeschlossen ( § 3 LPachtVG ).
Widerrufsbelehrung *
zum Pachtvertrag vom …………………
zwischen
Herrn / Frau …………………………………………….
( Verpächter )
und
Herrn / Frau …………………………………………….
( Pächter )
Der Verpächter ist berechtigt, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform ( z.B. Brief, Fax, E-Mail ) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor ihm eine von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung des Pachtvertrages vom ………………….. zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerruffrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der schriftliche Widerruf ist an die im Rubrum genannte Adresse des Pächters zu richten.
……………………………. , den ………………….
_____________________________
Verpächter
* Sollte der Abschluss des Landpachtvertrages in einer sog. Haustürsituation erfolgen, etwa wenn der Verpächter / Grundstückseigentümer zu Hause oder auf der Arbeit aufgesucht wird und in der Folge dieses Besuchs ein Pachtvertrag zustande kommt, kann ggfs. ein Widerrufrecht entstehen. Voraussetzung ist u.a., dass der Grundstückseigentümer / Verpächter als Verbraucher tätig wird ( d.h. nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ). Nach den Vorschriften der EU-Verbraucherrichtlinie, die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und ……………… “ ( BGBL I 2013, 3642 ) mit Wirkung zum 13.06.2014 in nationales Recht umgesetzt wurde, steht dem Eigentümer / Verpächter ohne Belehrung über sein Widerrufrecht dann ein Widerrufrecht von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss hinsichtlich des Pachtvertrages zu. Die vor dem 13.06.2014 geltende bundesdeutsche Regelung, wonach dieses Widerrufrecht bei fehlender Belehrung unbefristet war, wurde durch die Neuregelung aufgehoben. Für Altverträge, d.h. für die vor dem Stichtag des 13.06.2014 ohne Belehrung geschlossenen Pachtverträge endet die Widerruffrist spätestens mit Ablauf des 27. Juni 2015.