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Landpachtvertrag Langversion

 

Landpachtvertrag

Muster

vom 19.08.14

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Landpachtvertrag

 

für Pachtgrundstücke

 

 

 

 

zwischen

 

 

 

 

Herrn / Frau

……………………………………….. ,

……………………………………….. ,

 

- nachfolgend Verpächter genannt -

 

 

 

 

und

 

 

 

 

Herrn / Frau

……………………………………….. ,

……………………………………….. ,

 

- nachfolgend Pächter genannt -

 

 

 

 

 

wird der nachstehende Pachtvertrag geschlossen:

 

- 2 -

 

 

Präambel

 

Landwirtschaftlich genutzte Flächen bieten Lebensräume für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Die Landwirtschaft hat daher eine besondere Bedeutung und Verantwortung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz des Wassers. Die inhaltliche Aus­gestaltung des Vertrages dokumentiert die gemeinsame Intention der Parteien, die vertrags­gegenständlichen Pachtflächen im Sinne einer nachhaltigen, d.h. natur- und umweltverträg­lichen sowie ressourcenschonenden Landwirtschaft zur Erhaltung der vielfältigen Agraröko­systeme als wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt zu nutzen.

 

Die Pachtflächen in der Eifel als Mittelgebirgslandschaft haben wegen ihrer ungünsti­gen Standortfaktoren ( Klima, Oberflächengestaltung und Boden ) eine unterdurchschnitt­liche Ertragsfähigkeit. Sie verfügen über eine durchschnittliche, gebietstypische Bodengüte von nur ca. 30 Bodenpunkten. Diesem Umstand trägt der Vertrag inhaltlich Rechnung.

 

 

 

§ 1

 

Pachtsache, Rechte

 

1.         Verpachtet zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung wird / werden fol­gende(s) Grundstück(e) verzeichnet im

 

            Grundbuch von ………………………………………………………………….. ,

            Gemarkung ………………………………………………………………………. ,

            Bd. ………………………………………………………………………………… ,

            Bl. …………………………………………………………………………………. ,

            Flur-Nr. …..……………………………………………………………………….. ,

            Flurstück(e) ………………………………………………………………………. .

 

            In dem als Anlage 1 zum Vertrag genommen Lageplan ist die Pachtfläche in der Schriftfarbe ROT umrandet. Die Fläche hat eine ungefähre Größe von ……………… .

2.         Mitverpachtet sind die auf dem(n) verpachteten Grundstück(en) befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie die aufstehenden Bäume und Sträucher und die mit dem Ei­gentum an dem(n) verpachteten Grundstück(en) verbundenen Rechte (z.B. Wege­rechte usw.), auch wenn sie im Grundbuch und in Abs. 1 nicht vermerkt sind. Ausge­nommen von der Verpachtung ist das Recht auf Gewinnung von Bruch­steinen, Kalk, Gips, Ton, Lehm, Sand, Mergel, Kies, Torf und ähnlichen Bo­denbestandteilen.

 

- 3 -

 

 

§ 2

 

Pachtdauer

 

1.         Die Pacht läuft …………… Jahre für die Zeit vom ……………………… bis zum ……………………… .

 

2.         Das Pachtjahr läuft vom ……………………… bis zum ……………………… . Das Pacht­verhältnis verlängert sich gem. § 594 BGB bei Pachtverträgen, die auf min­des­tens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn nicht ein Ver­tragsteil spätestens 6 Monate vor dem vor dem vereinbar­ten Pachtende schriftlich er­klärt, dass das Pachtverhältnis zum vereinbarten Termin enden soll.

 

 

 

§ 3

 

Pachtpreis

 

1.         Der Pachtpreis beträgt

 

€ ……………………… / Jahr

 

( in Worten: EURO ………………………………………………………………… )

 

            und ist am …………………… zu entrichten.

 

2.         Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr ange­messen ist, so kann jede Partei verlangen, dass der dann angemes­sene Pachtpreis neu festgesetzt wird.

 

3.         Der Pachtpreis ist dem Verpächter an seinem Wohnsitz oder nach seiner Anweisung zu zahlen.

 

4.         Der Pächter kann gegen die Pachtpreisforderung nur mit solchen Forderungen aufrech­nen, die der Verpächter anerkannt hat oder für die der Pächter einen min­destens vorläufig vollstreckbaren Titel hat. Entsprechendes gilt für ein Zurückbehal­tungsrecht des Pächters.

 

 

 

§ 4

 

Übergabe / Gewährleistung

 

1.         Der Verpächter überlässt den Pachtgegenstand dem Pächter in dem Zustand, in dem er sich zur Zeit des Vertragsschlusses befindet. Dem Pächter sind die Lage, die

 

- 4 -

 

 

            Grenzen und die Beschaffenheit des Pachtgegenstandes bekannt. Er erklärt im Übri­gen, dass er sich vor Ort über die Lage und den Zustand der Pachtfläche(n) einge­hend informiert hat.

 

2.         Der Verpächter versichert, dass ihm versteckte Mängel am Pachtgegenstand nicht bekannt sind. Eine Garantie für die angegebene Größe, Güte, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Pachtgegenstandes wird nicht gegeben. Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel am Pachtgegenstand werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche des Pächters auf Schadensersatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verpächter die schadensverursachende Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verpächters beruhen.

 

3.         Umfang und Zustand der Grundverbesserung wie Drainagen, Straßen, Brücken, Grä­ben und Einfriedungen, die der Pächter weiter nutzt, werden bei Pachtbeginn fest­gestellt. Die bei der Übergabe der Pachtgrundstücke festgestellten Mängel und Schäden, soweit sie durch laufende Unterhaltung und gewöhnliche Ausbesserungen
( § 5 Abs. 4 ) behoben werden können, hat der Pächter auf seine Kosten zu beseiti­gen. Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes verbun­denen Gefahren.

 

4.         Folgende Mängel wurden bei einer Besichtigung des Pachtgegenstandes            festgestellt:

 

                        ………………………………………………………………………… ;

                        ………………………………………………………………………… ;

                        ………………………………………………………………………… .

 

5.         Zeigt sich im Laufe der Pachtzeit ein Mangel oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Pächter dem Ver­pächter unver­züglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt der Pächter die Anzeige, so ist er zum Er­satz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

 

6.         Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, mit denen die Pacht­grundstücke belastet sind, muss der Pächter dulden, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.

 

 

- 5 -

 

 

§ 5

 

Bewirtschaftung

 

1.         Der Pächter hat die Pachtgrundstücke nach den Grundsätzen einer ordnungs­ge­mäße Bewirtschaftung und guten fachlichen Praxis ( § 17 BBodSchutzG ) in der
Landwirtschaft zu bewirtschaften. Dies beinhaltet nach dem gemeinsamen Verständ­nis der Vertragsparteien auch die strikte Einhal­tung der Umweltstandards und Bewirt­schaftungsauflagen nach Maßgabe der in den Cross Compliance 2014 festgelegten Regelungen. Der Pächter bestä­tigt, dass ihm die in den Cross Compliance 2014 fest­gelegten Standards be­kannt sind. Die Parteien sind sich einig, dass Änderungen oder der Neuerlass von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, die während der Lauf­zeit dieses Vertrages wirksam werden und auf die Definition einer „ordnungsge­mäßen Bewirtschaftung“ und „guten fachlichen Praxis“ unmittelbaren Einfluss haben, ab dem Datum ihrer Wirksamkeit ohne weiteres Zutun der Parteien für dieses Pacht­verhältnis Geltung haben sollen.

 

Fol­gende Sachver­halte stellen insbesondere einen schwerwiegenden Verstoß des Pächters gegen die gute fachliche Praxis und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtflächen dar:

 

-           der Umbruch von Grünland, die Intensivierung von vorhandenem artenrei-
            chen Grünland, das Trockenlegen von feuchten Grünlandstandorten sowie die  Beseitigung von Feldrainen und Hecken;

 

-           die Ausbringung von nicht pflanzlichen Gärresten auf der(n) Pachtfläche(n);

 

-           die Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern wie Klärschlamm, Klär-
            schlam            mkompost, Kompost, Fäkalien sowie andere Rückstände und Roh-
            stoffe industrieller oder gewerblicher Herkunft auf der(n) Pachtfläche(n). Dies
            gilt auch für organisch-mineralische Mischdünger, die unter Verwendung von
            Sekundärrohstoffen ( insbesondere Klärschlamm ) hergestellt werden;

 

-           die Ausbringung von Düngern mit Bestandteilen, die sich im Boden anreichern
            ( Schwermetalle, unverrotbare Bestandteile usw. )
;

 

-           der vorsätzliche Anbau von genveränderten Pflanzen, die vorsätzliche     Ausbringung von gentechnisch verändertem Saatgut, die Verwendung von geringfügig gentechnisch verändertem Saatgut oberhalb der Nachweisgrenze           von 0,1 %, aber unterhalb der von der EU-Kommission in Brüssel            vorgeschlagenen Werte;

 

- 6 -

 

 

            -           die nicht ordnungsgemäße Erfassung ( qualitativ / quantitativ ) aller ausge-
            brachten Düngermengen in der Nährstoffbilanz der Pachtfläche(n). Bei Aus-      bringung von Gülle / Gärresten, die nicht aus dem eigenen Betrieb des Päch-
            ters stammen, ist der Nachweis in der Nährstoffbilanz über ein Zählwerk zu        erbringen.

 

            -           der Anbau in Monokulturen ( Einhaltung einer dreigliedrigen Fruchtfolge );

 

            Ein Verstoß des Pächters gegen diese Pflichten stellt eine erhebliche Vertragsverlet­zung i.S.v. § 10 Abs. 1, 2 b) dar, die den Verpächter nach Ablauf einer zur Abhilfe be­stimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung berech­tigt, den Pachtvertrag fristlos zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. Weiter­gehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

2.         Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter die Verpflichtung, auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes i.S.d. vorstehenden Regelungen ( Abs. 1 ) in Form von Bodenuntersuchungsergebnissen und/oder Sor­tennachweisen über Saat- und Pflanzgut zu belegen.

 

3.         Der Pächter darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verpächters keine Änderung in der wirtschaftlichen Bestimmung der Pachtgrundstücke vornehmen.

 

4.         Der Pächter hat die auf den Pachtgrundstücken befindlichen Anlagen und Ein­rich­tungen, insbesondere die Gräben, Einfriedungen und Drainagen auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, solange sie nach wirt­schaftlichen Grundsät­zen durch gewöhnliche Ausbesserungen erhalten werden können.

 

5.         Dem Pächter obliegt die Hege und Pflege des Baum- und Strauchbestandes; er hat die bei Pachtbeginn übernommenen Gewächse laufend zu ersetzen, soweit es sich nicht um einen natürlichen Verlust handelt. Beim Ersatz von Obstbäumen und Sträu­chern sind die vom Amt für Landwirtschaft o.a. hierfür gegebenen Richtlinien u be­achten. Einzeln abgängige Bäume und Sträucher hat der Pächter zu entfernen; das Holz darf er behalten. Im übri­gen darf er Bäume nur mit vorheriger schriftlicher Ge­nehmigung des Ver­pächters entfernen.

 

 

 

§ 6

 

Abgaben, Lasten, Steuern und Kosten

 

Ab Vertragsbeginn trägt der Pächter alle einmaligen und wiederkehrenden, auf dem Pacht­gegenstand ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben sowie alle durch diesen Vertrag ent-­

- 7 -

 

 

stehenden Steuern, Abgaben und Kosten für den Pachtgegenstand. Dies gilt ebenso für die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie zu Wasser- und Bodenver­bänden.

 

 

 

§ 7

 

Verbesserungen

 

1.         Verbesserungen des Pächters

 

            a)         Der Pächter darf Verbesserungen am Pachtgegenstand nur mit vorheriger         schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen. Auflagen des    Verpächters und der zuständigen öffentlichen Stellen sind vom Pächter zu berücksichtigen.

 

            b)         Der Pächter hat gegenüber dem Verpächter bei Pachtende einen Anspruch        auf Erstattung von Aufwendungen für durchgeführte Verbesserungen gem.    Abs. 1, lit. a) nur, soweit diese den wirtschaftlichen Wert der Pachtgrund­ stücke über die Pachtzeit hinaus erhöhen ( Mehrwert ) und wenn die        Erstattung vor Durchführung der Maßnahme schriftlich vereinbart worden ist.

 

2.         Verbesserungen des Verpächters

 

            a)         Einwirkungen / Maßnahmen des Verpächters auf den Pachtgegenstand, die       zu dessen Erhaltung erforderlich sind, hat der Pächter zu dulden. Vor ihrer         Durchführung hat der Verpächter den Pächter darauf hinzuweisen.

 

            b)         Der Pächter hat Einwirkungen / Maßnahmen des Verpächters zur            Verbesserung des Pachtgegenstandes zu dulden. Es sei denn, dass die          Einwirkungen / Maßnahmen eine Härte bedeuten würden, die auch unter          Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu             rechtfertigen sind. Vor ihrer Durchführung hat der Verpächter den Pächter          schriftlich zu unterrichten. Erträge, die dem Pächter aufgrund der          durchgeführten Einwirkungen / Maßnahmen entgehen, hat der Verpächter            dem Pächter in einem den Umständen angemessenen Umfang zu ersetzen.

 

            c)         Soweit der Pächter infolge von Einwirkungen / Maßnahmen gem. Abs. 2, lit. b)  höhere Erträge erzielt oder bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielen           könnte, kann der Verpächter angemessene Erhöhung der Pacht verlangen.

 

 

 

- 8 -

 

 

§ 8

 

Wildschaden

 

1.         Der Ersatz des Wildschadens richtet sich nach den jagdrechtlichen Vorschrif­ten.

 

2.         Sind die Pachtgrundstücke Teil eines Eigenjagdbezirks, in dem der Verpächter jagdbe­rechtigt ist, so hat der Verpächter dem Pächter den Wildschaden zu er­setzen, wenn der Pächter nicht zugleich Jagdpächter ist. Hat der Verpächter die Jagd an ei­nen anderen verpachtet und dieser den Ersatz des Wildscha­dens übernommen, so haftet der Verpächter dem Pächter nur insoweit, als der Pächter nicht vom Jagd­pächter Ersatz des Wildschadens erlangen kann.

 

 

 

§ 9

 

Unterverpachtung

 

1.         Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Pacht­grundstücke einem anderen überlassen, insbesondere die Grundstücke unter­verpachten.

 

2.         Bei einer formwechselnder Umwandlung bzw. Änderung der Rechtsform über­nehmen die Rechtsnachfolger das Pachtverhältnis und treten anstelle des bis­herigen Pächters in den Pachtvertrag ein. Sie sind verpflichtet die Betriebsübernahme unverzüglich an­zuzeigen. Die Beendigung des Pachtverhältnisses aus diesem Grund ist ausge­schlossen.

 

 

 

§ 10

 

Vorzeitige Kündigung

 

1.         Der Verpächter kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen und ohne, dass dadurch der Pächter einen Ersatzanspruch erhält, das Pachtverhältnis fristlos kündi­-gen, wenn der Pächter so schlecht wirtschaftet, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Pächter gegen die ihm gem. § 5 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.

 

2.         Jede Vertragspartei kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen das     Pachtverhältnis fristlos kündigen,

 

            a)         wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so nachhaltig zerrüttet ist, dass der anderen Partei die             Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann,

- 9 -

 

 

            b)         wenn die andere Vertragspartei ihre Vertragspflichten erheblich verletzt.

 

            c)         wenn gegen den Pächter Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-
                        oder Gesamtvollstreckungsverfahren oder eines Einzelzwangsvollstreckungs--
                        verfahrens gestellt ist und wenn gegen den Pächter im Verwaltungswege voll-
                        streckt wird.

 

3.         Jede Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden.

 

 

 

§ 11

 

Haftung des Pächters / Verkehrssicherungspflicht

 

1.         Im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ( § 5 ) der Pachtfläche(n) hat der Pächter alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften nebst dem Inhalt etwaiger behördlicher Auflagen und Genehmigungen zu be­achten. Im Falle eines Verstoßes haftet der Pächter verschuldensunabhängig allein und uneinge­schränkt; auch für das pflichtwidrige oder nicht ordnungsgemäße Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

 

2.         Der Pächter stellt den Verpächter von allen Ansprüchen - gleich welcher Art und Grund­lage - frei, die von Dritten im Zusammenhang mit einem Verstoß des Pächters gegen die ihm gem. § 5 Abs. 1 und vorstehendem Abs. 1, S.1 dieses Ver­trages ob­liegenden Pflichten gegenüber dem Verpächter ge­ltend ge­macht werden. Die Haf­tungsfreistel­lung des Verpächters durch den Pächter umfasst insbe­sondere auch et­waige Straf-/Bußgelder, die gegen den Verpächter als Eigentümer der Pachtflächen verhängt und deren Festsetzung durch das Verhalten des Pächters verursacht wur­den.

 

3.         Mit Vertragsbeginn trägt der Pächter die Verkehrssicherungspflicht für den Pachtge­genstand.

 

 

 

§ 12

 

Tod des Pächters

 

1.         Stirbt der Pächter, so treten seine Erben unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in diesen Pachtvertrag ein. Der Verpächter und die Erben sind jedoch innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis vom Tod des Pächters berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhal­tung einer Kündi­gungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Pacht­jahres zu kündigen.

 

- 10 -

 

 

2.         Die Erben können der Kündigung des Verpächters nur widersprechen, wenn die ord­nungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes durch sie gewährleistet er­scheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Pacht­verhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die ordnungs­gemäße Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes gewährleistet erscheint. Der Wi­derspruch und die Mitteilung haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Kommt keine Ei­nigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Parteien das Landwirtschaftsgericht.

 

 

 

§ 13

 

Rückgabe

 

1.         Die Rückgabe erfolgt zu den gleichen Grundsätzen wie die Übergabe (§ 4).

 

2.         Grundverbesserungen werden nach den in § 7 vereinbarten Wertmaßstäben zu den am Rückgabetage gültigen Preisen zwischen Pächter und Verpächter in Geld aus­geglichen.

 

 

 

§ 14

 

Verjährung bei Pachtende

 

1.         Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlech­terungen sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Auf­wendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.

 

2.         Die Verjährung des Ersatzanspruchs des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Pachtgrundstücke zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

 

 

 

§ 15

 

Zusätzliche Vereinbarungen

 

Zusätzlich vereinbaren die Parteien Folgendes:

 

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________________

- 11 -

 

 

§ 16

 

Salvatorische Klausel

 

1.         Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dieser Vertrag inhaltlich vollstän­dig ist und sonstige Absprachen nicht bestehen. Änderungen dieses Vertrages be­dürfen der Schriftform.

 

2.         Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirk­sam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hier­durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un­wirksa­men Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt dieje­nige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Ver­tragspartner die An­gelegenheit von vorneherein bedacht hätten.

 

 

 

§ 17

 

Sonstiges

 

1.         Verpächter und Pächter bekennen, je­weils eine im Original von beiden Par­teien unterzeichnete Ausfertigung des Vertrages erhalten zu haben. Etwaige mit dem Ab­schluss des Vertrages und einer Durchführung verbundenen Unkosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

 

2.         Der vorstehende Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlos­sen, dass sein Inhalt nach Vorlage und Anzeige gem. LPachtVG nicht durch das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft beanstandet wird.

 

 

……………………………. , den ………………….

 

 

 

 

 

 

_____________________________            ______________________________

 

                     Verpächter                                                                    Pächter

 

 

 

Anlage 1:       Lageplan

 

 

 

 

Anzeige gem. § 2 LPachtVG *

 

 

Der vorstehende Pachtvertrag wurde am ……………… beim Amt für Landwirtschaft in …………………… angezeigt. Die Pachtvereinbarung wird nicht beanstandet.

 

 

……………………………. , den ………………….

 

 

 

 

 

_____________________________

 

            Amt für Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Landpachtverträge sind nach § 2 LPachtVG ( Landpachtverkehrsgesetz ) vom 08.11.1985, zuletzt geändert in 2006, innerhalb 1 Monats nach Abschluss beim örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft durch den Verpächter oder Pächter anzuzei­gen. Bestimmte Landpachtverträge sind von der Anzeigepflicht ausgeschlossen ( § 3 LPachtVG ).

 

 

Widerrufsbelehrung *

 

zum Pachtvertrag vom …………………

 

zwischen

 

Herrn / Frau …………………………………………….

( Verpächter )

 

und

 

Herrn / Frau …………………………………………….

( Pächter )

 

 

Der Verpächter ist berechtigt, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform ( z.B. Brief, Fax, E-Mail ) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Er­halt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor ihm eine von beiden Parteien unter­zeichnete Ausfertigung des Pachtvertrages vom ………………….. zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerruffrist genügt die rechtzei­tige Absendung des Widerrufs. Der schriftliche Widerruf ist an die im Rubrum ge­nannte Adresse des Pächters zu richten.

 

……………………………. , den ………………….

 

 

 

 

 

_____________________________

 

                     Verpächter

 

 

 

 

 

 

 

 

* Sollte der Abschluss des Landpachtvertrages in einer sog. Haustürsituation erfol­gen, etwa wenn der Ver­pächter / Grundstückseigentümer zu Hause oder auf der Ar­beit aufgesucht wird und in der Folge dieses Besuchs ein Pachtvertrag zustande kommt, kann ggfs. ein Widerrufrecht entstehen. Voraussetzung ist u.a., dass der Grundstückseigentümer / Ver­pächter als Verbraucher tätig wird ( d.h. nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ). Nach den Vorschriften der EU-Verbraucherrichtlinie, die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Ver­braucherrechtericht­linie und ……………… “ ( BGBL I 2013, 3642 ) mit Wirkung zum 13.06.2014 in natio­nales Recht umgesetzt wurde, steht dem Eigentümer / Verpächter ohne Belehrung über sein Widerrufrecht dann ein Wi­derrufrecht von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss hinsichtlich des Pachtvertrages zu. Die vor dem 13.06.2014 ge­ltende bundesdeutsche Regelung, wonach dieses Widerrufrecht bei fehlen­der Be­lehrung unbefristet war, wurde durch die Neuregelung aufgehoben. Für Altverträge, d.h. für die vor dem Stichtag des 13.06.2014 ohne Belehrung geschlossenen Pacht­verträge endet die Widerruffrist spätestens mit Ablauf des 27. Juni 2015.

 

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