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Landpachtvertrag Kurzversion

 

 

Landpachtvertrag

Muster

vom 19.08.2014

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Landpachtvertrag

 

für Pachtgrundstücke

 

 

 

 

zwischen

 

 

 

 

Herrn / Frau

……………………………………….. ,

……………………………………….. ,

 

- nachfolgend Verpächter genannt -

 

 

 

 

und

 

 

 

 

Herrn / Frau

……………………………………….. ,

……………………………………….. ,

 

- nachfolgend Pächter genannt -

 

 

 

 

 

wird der nachstehende Pachtvertrag geschlossen:

 

- 2 -

 

 

Präambel

 

Landwirtschaftlich genutzte Flächen bieten Lebensräume für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Die Landwirtschaft hat daher eine besondere Bedeutung und Verantwortung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz des Wassers. Die inhaltliche Aus­gestaltung des Vertrages dokumentiert die gemeinsame Intention der Parteien, die vertrags­gegenständlichen Pachtflächen im Sinne einer nachhaltigen, d.h. natur- und umweltverträg­lichen sowie ressourcenschonenden Landwirtschaft zur Erhaltung der vielfältigen Agraröko­systeme als wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt zu nutzen.

 

Die Pachtflächen in der Eifel als Mittelgebirgslandschaft haben wegen ihrer ungünsti­gen Standortfaktoren ( Klima, Oberflächengestaltung und Boden ) eine unterdurchschnitt­liche Ertragsfähigkeit. Sie verfügen über eine durchschnittliche, gebietstypische Bodengüte von nur ca. 30 Bodenpunkten. Diesem Umstand trägt der Vertrag inhaltlich Rechnung.

 

 

 

§ 1

 

Pachtsache, Rechte

 

1.         Verpachtet zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung wird / werden fol­gende(s) Grundstück(e) verzeichnet im

 

            Grundbuch von ………………………………………………………………….. ,

            Gemarkung ………………………………………………………………………. ,

            Bd. ………………………………………………………………………………… ,

            Bl. …………………………………………………………………………………. ,

            Flur-Nr. …..……………………………………………………………………….. ,

            Flurstück(e) ………………………………………………………………………. .

 

2.         Die Fläche hat eine ungefähre Größe von ……………… . Der Pächter hat sich über Lage und Zustand der Pachtflächen eingehend informiert.

 

 

 

§ 2

 

Pachtdauer

 

Die Pacht läuft ……………………… Jahre für die Zeit vom ……………………… bis zum ……………………… . Das Pachtjahr läuft vom ……………………… bis zum ……………………… .

 

 

- 3 -

 

 

§ 3

 

Pachtpreis

 

Der Pachtpreis beträgt € ……………………… / Jahr und ist jeweils am …………………… zu entrichten. Der Pachtpreis ist dem Verpächter an seinem Wohnsitz oder nach seiner Anwei­sung zu zahlen.

 

 

 

§ 4

 

Übergabe

 

Der Verpächter überlässt dem Pächter die bei Pachtbeginn vorhandene Feldbestellung. Umfang und Zustand der Grundverbesserung wie Drainagen, Straßen, Brücken, Gräben und Einfriedungen, die der Pächter weiter nutzt, werden bei Pachtbeginn festgestellt. Die bei der Übergabe der Pachtgrundstücke festgestellten Mängel und Schäden, soweit sie durch lau­fende Unterhaltung behoben werden können, hat der Pächter auf seine Kosten zu beseiti­gen.

 

 

 

§ 5

 

Bewirtschaftung

 

1.         Der Pächter hat die Pachtgrundstücke nach den Grundsätzen einer ordnungs­ge­mäße Bewirtschaftung und guten fachlichen Praxis ( § 17 BBodSchutzG ) in der Landwirtschaft zu bewirt­schaften. Dies beinhaltet nach dem gemeinsamen Verständ­nis der Vertragsparteien auch die strikte Einhal­tung der Umweltstandards und Bewirt­schaftungsauflagen nach Maßgabe der in den Cross Compliance 2014 festgelegten Regelungen. Der Pächter bestä­tigt, dass ihm die in den Cross Compliance 2014 fest­gelegten Standards be­kannt sind. Die Parteien sind sich einig, dass Änderungen oder der Neuerlass von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, die während der Lauf­zeit dieses Vertrages wirksam werden und auf die Definition einer „ordnungsge­mäßen Bewirtschaftung“ und „guten fachlichen Praxis“ unmittelbaren Einfluss haben, ab dem Datum ihrer Wirksamkeit ohne weiteres Zutun der Parteien für dieses Pacht­verhältnis Geltung haben sollen.

 

Fol­gende Sachver­halte stellen insbesondere einen schwerwiegenden Verstoß des Pächters gegen die gute fachliche Praxis und ordnungsge­mäße Bewirtschaftung der Pachtflächen dar:

 

-           der Umbruch von Grünland, die Intensivierung von vorhandenem artenrei-
            chen Grünland, das Trockenlegen von feuchten Grünlandstandorten sowie die  Beseitigung von Feldrainen und Hecken;

 

-           die Ausbringung von nicht pflanzlichen Gärresten auf der(n) Pachtfläche(n);

- 4 -

 

 

-           die Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern wie Klärschlamm, Klär-
            schlam            mkompost, Kompost, Fäkalien sowie andere Rückstände und Roh-
            stoffe industrieller oder gewerblicher Herkunft auf der(n) Pachtfläche(n). Dies
            gilt auch für organisch-mineralische Mischdünger, die unter Verwendung von
            Sekundärrohstoffen (insbesondere Klärschlamm) hergestellt werden;

 

-           die Ausbringung von Düngern mit Bestandteilen, die sich im Boden anreichern
            (Schwermetalle, unverrotbare Bestandteile usw.)
;

 

-           der vorsätzliche Anbau von genveränderten Pflanzen, die vorsätzliche     Ausbringung von gentechnisch verändertem Saatgut, die Verwendung von geringfügig gentechnisch verändertem Saatgut oberhalb der Nachweisgrenze           von 0,1 %, aber unterhalb der von der EU-Kommission in Brüssel            vorgeschlagenen Werte;

 

            -           die nicht ordnungsgemäße Erfassung ( qualitativ / quantitativ ) aller ausge-
            brachten Düngermengen in der Nährstoffbilanz der Pachtfläche(n). Bei Aus-      bringung von Gülle / Gärresten, die nicht aus dem eigenen Betrieb des Päch-
            ters stammen, ist der Nachweis in der Nährstoffbilanz über ein Zählwerk zu        erbringen.

 

            -           der Anbau in Monokulturen (Einhaltung einer dreigliedrigen Fruchtfolge);

 

            Ein Verstoß des Pächters gegen diese Pflichten stellt eine erhebliche Vertragsverlet­zung i.S.v. § 11 Abs. 1, 2 b) dar, die den Verpächter nach Ablauf einer zur Abhilfe be­stimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung berech­tigt, den Pachtvertrag fristlos zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. Weiter­gehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

2.         Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter die Verpflichtung, auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes i.S.d. vorstehenden Regelungen ( Abs. 1 ) in Form von Bodenuntersuchungsergebnissen und/oder Sor­tennachweisen über Saat- und Pflanzgut zu belegen.

 

3.         Der Pächter darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verpächters keine Änderung in der wirtschaftlichen Bestimmung der Pachtgrundstücke vornehmen.

 

 

- 5 -

 

 

§ 6

 

Abgaben

 

Die auf den Pachtgrundstücken ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten (z.B. Grund­steuer) trägt der Pächter ebenso wie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Be­rufsgenos­senschaft sowie zu Wasser- und Bodenverbänden.

 

 

 

§ 7

 

Gewährleistung

 

Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif­ten. Die gem. § 1 definierten Pachtflächen werden verpachtet, wie sie stehen und liegen.

 

 

 

§ 8

 

Wildschaden

 

Der Ersatz des Wildschadens richtet sich nach den jagdrechtlichen Vorschrif­ten.

 

 

 

§ 9

 

Unterverpachtung

 

Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Pacht­grundstücke einem anderen überlassen, insbesondere die Grundstücke unterverpachten. Das Gleiche gilt auch für eine Nutzungsüberlassung Dritten gegenüber.

 

 

 

§ 10

 

Vorzeitige Kündigung

 

1.         Der Verpächter kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen und ohne, dass dadurch der Pächter einen Ersatzanspruch erhält, das Pachtverhältnis fristlos kündi­gen, wenn der Pächter so schlecht wirtschaftet, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Pächter gegen die ihm gem. § 5 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.

 

2.         Jede Vertragspartei kann außer aus den gesetzlich festgelegten Gründen das     Pachtverhältnis fristlos kündigen,

- 6 -

 

 

            a)         wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so nachhaltig zerrüttet ist, dass der anderen Partei die             Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann,

 

            b)         wenn die andere Vertragspartei ihre Vertragspflichten erheblich verletzt.

 

            c)         wenn gegen den Pächter Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-
                        oder Gesamtvollstreckungsverfahren oder eines Einzelzwangsvollstreckungs--
                        verfahrens gestellt ist und wenn gegen den Pächter im Verwaltungswege voll-
                        streckt wird.

 

3.         Jede Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden.

 

 

 

§ 11

 

Haftung des Pächters / Verkehrssicherungspflicht

 

1.         Im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ( § 5 ) der Pachtfläche(n) hat der Pächter alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften nebst dem Inhalt etwaiger behördlicher Auflagen und Genehmigungen zu be­achten. Im Falle eines Verstoßes haftet der Pächter verschuldensunabhängig allein und uneinge­schränkt; auch für das pflichtwidrige oder nicht ordnungsgemäße Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs­gehilfen.

 

2.         Der Pächter stellt den Verpächter von allen Ansprüchen - gleich welcher Art und Grund­lage - frei, die von Dritten im Zusammenhang mit einem Verstoß des Pächters gegen die ihm gem. § 5 Abs. 1 und vorstehendem Abs. 1, S. 1 dieses Ver­trages obliegenden Pflichten gegenüber dem Verpächter ge­ltend ge­macht werden. Die Haftungsfreistel­lung des Verpächters durch den Pächter umfasst insbe­sondere auch etwaige Straf-/Bußgelder, die gegen den Verpächter als Eigentümer der Pachtflächen verhängt und deren Festsetzung durch das Verhalten des Pächters verursacht wurden.

 

3.         Mit Vertragsbeginn trägt der Pächter die Verkehrssicherungspflicht für den Pachtge­genstand.

 

 

 

§ 12

 

Rückgabe

 

Nach Ende des Pachtverhältnisses hat der Pächter die Pachtfläche in einem ordnungsge­mäßen Zustand zurückzugeben, die der Beschreibung der Pachtfläche bzw. den vereinbar­ten Änderungen entspricht. § 596 BGB gilt entsprechend.

 

- 7 -

 

 

§ 13

 

Salvatorische Klausel / Sonstiges

 

1.         Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dieser Vertrag inhaltlich vollstän­dig ist und sonstige Absprachen nicht bestehen. Änderungen dieses Vertrages be­dürfen der
Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirk­sam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hier­durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

2.         Verpächter und Pächter bekennen, je­weils eine im Original von beiden Par­teien unterzeichnete Ausfertigung des Vertrages erhalten zu haben.

 

3.         Der vorstehende Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlos­sen, dass sein Inhalt nach Vorlage und Anzeige gem. LPachtVG nicht durch das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft beanstandet wird.

 

 

……………………………. , den ………………….

 

 

 

 

 

_____________________________            ______________________________

 

                     Verpächter                                                                    Pächter

 

 

 

 

Anzeige gem. § 2 LPachtVG *

 

 

Der vorstehende Pachtvertrag wurde am ……………… beim Amt für Landwirtschaft in …………………… angezeigt. Die Pachtvereinbarung wird nicht beanstandet.

 

 

……………………………. , den ………………….

 

 

 

 

 

_____________________________

 

            Amt für Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Landpachtverträge sind nach § 2 LPachtVG ( Landpachtverkehrsgesetz ) vom 08.11.1985, zuletzt geändert in 2006, innerhalb 1 Monats nach Abschluss beim örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft durch den Verpächter oder Pächter anzuzei­gen. Bestimmte Landpachtverträge sind von der Anzeige­pflicht ausgeschlossen ( § 3 LPachtVG ).

 

 

Widerrufsbelehrung *

 

zum Pachtvertrag vom …………………

 

zwischen

 

Herrn / Frau …………………………..

( Verpächter )

 

und

 

Herrn / Frau …………………………………..

( Pächter )

 

 

Der Verpächter ist berechtigt, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform ( z.B. Brief, Fax, E-Mail ) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Er­halt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor ihm eine von beiden Parteien unter­zeichnete Ausfertigung des Pachtvertrages vom …………….. zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerruffrist genügt die rechtzei­tige Absendung des Widerrufs. Der schriftliche Widerruf ist an die im Rubrum ge­nannte Adresse des Pächters zu richten.

 

……………………………. , den ………………….

 

 

 

 

 

_____________________________

 

                     Verpächter

 

 

 

 

 

 

 

 

* Sollte der Abschluss des Landpachtvertrages in einer sog. Haustürsituation erfol­gen, etwa wenn der Ver­pächter / Grundstückseigentümer zu Hause oder auf der Ar­beit aufgesucht wird und in der Folge dieses Besuchs ein Pachtvertrag zustande kommt, kann ggfs. ein Widerrufrecht entstehen. Vor­aussetzung ist u.a., dass der Grundstückseigentümer / Ver­pächter als Verbraucher tätig wird ( d.h. nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ). Nach den Vorschriften der EU-Verbraucherrichtlinie, die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Ver­braucherrechtericht­linie und ……………… “ ( BGBL I 2013, 3642 ) mit Wirkung zum 13.06.2014 in natio­nales Recht umgesetzt wurde, steht dem Eigentümer / Verpächter ohne Belehrung über sein Widerrufrecht dann ein Wi­derrufrecht von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss hinsichtlich des Pachtvertrages zu. Die vor dem 13.06.2014 geltende bundesdeutsche Regelung, wonach dieses Widerrufrecht bei fehlender Belehrung unbefristet war, wurde durch die Neuregelung aufgehoben. Für Altverträge, d.h. für die vor dem Stichtag des 13.06.2014 ohne Belehrung geschlossenen Pachtverträge endet die Widerruffrist spätestens mit Ablauf des 27. Juni 2015.

 

 

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